Start › Ratgeber › Ablauf im Ausland
Ablauf im Ausland
Der Ablauf steht hier so, wie ihn die Verbraucherzentrale und die Bundeszahnärztekammer für gesetzlich und privat Versicherte beschreiben. Es ist keine Empfehlung für eine bestimmte Klinik und kein Ersatz für den Bescheid der eigenen Kasse.
Vor dem ersten Termin
Die Verbraucherzentrale rät, vor der Behandlung zu klären, ob die Krankenkasse erstattet und in welcher Höhe. In die Gesamtrechnung gehörten Fahrt, Unterkunft und Verpflegung. Außerdem solle feststehen, wie eine Nachbesserung aussähe: ein weiterer Termin vor Ort oder eine Praxis in Deutschland. Einen vollständigen Kostenvoranschlag und einen schriftlichen Vertrag zum Leistungsumfang solle man haben, bevor die Behandlung beginnt. Die Kammer ergänzt, dass Zahnersatz am Ende einer Diagnostik stehe und Vorbehandlungen nötig sein können.
Manche Kassen führen eigene Listen von Kliniken im Ausland. Dieses Verzeichnis ist keine solche Liste und prüft keine Zertifikate.
Gesetzliche Krankenkasse in EU, EWR und Schweiz
Die Verbraucherzentrale beschreibt für gesetzlich und privat Versicherte ein Recht, sich im EU-Ausland, in der Schweiz und im EWR zahnärztlich behandeln zu lassen und Kosten ganz oder teilweise erstatten zu lassen. Für die gesetzliche Kasse nennt sie zwei Wege: die Behandlung vorab genehmigen lassen, oder selbst zahlen und die Rechnung danach einreichen. Eine Rechnung, die nicht auf Deutsch ist, sei auf eigene Kosten zu übersetzen. Liegt der Rechnungsbetrag über dem, was die Kasse erstattet, bleibe die Differenz beim Versicherten.
Für Zahnersatz brauche es in jedem Fall vor Beginn die Zustimmung der Kasse. Dasselbe gelte für eine stationäre Behandlung. Die Bundeszahnärztekammer formuliert den ambulanten Weg so: Innerhalb der EU sei eine ambulante Behandlung im Grundsatz ohne vorherige Genehmigung möglich, der Patient zahle als Selbstzahler und lasse sich den erstattungsfähigen Anteil erstatten. Eine stationäre Behandlung und Zahnersatz seien genehmigungspflichtig. Der Heil- und Kostenplan sei auch bei Zahnersatz in einem EU-Staat vor der Behandlung einzureichen.
Die Kammer begrenzt die Einstandspflicht der deutschen Kasse auf den Betrag, der bei einer entsprechenden Behandlung in Deutschland angefallen wäre. Im Ausland gelte man als Privatpatient. Leistungen, die in Deutschland nicht ersetzt würden, zum Beispiel bestimmte Implantatleistungen, könnten ganz ohne Erstattung bleiben. Von dem Erstattungsbetrag nehme die Kasse Abschläge für Verwaltung, fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung und Zuzahlungen vor. Anfahrt, Übernachtung und eine Reise zur Nachkontrolle trage der Patient selbst.
Privat Versicherte haben nach der Verbraucherzentrale keine einheitliche Regelung. Es gelte der eigene Tarif. Die Klärung liege vor Behandlungsbeginn bei der Versicherung.
Während und nach der Behandlung
Die Verbraucherzentrale nennt als Unterlagen eine schriftliche Dokumentation von Diagnose, Befunden, Therapie und Materialien, einschließlich eines Materialpasses. Fehlt die Dokumentation, wird die Nachsorge in Deutschland schwerer nachvollziehbar.
Zum Komplikationsfall schreibt dieselbe Stelle: Deutsche Zahnärztinnen und Zahnärzte seien nicht verpflichtet, im Ausland eingesetzten Zahnersatz nachzubessern. Ausnahme sei der Notfall. Die Kasse könne ein Gutachten einleiten; ob sie die Nachbehandlung bezahlt, sei offen. Wer Privatkosten von der Praxis im Ausland zurückholen wolle, müsse dort nach dem Recht des Behandlungsortes klagen. Weitere Reisekosten entstünden auch dann, wenn das Labor eine ähnliche Gewährleistung zusagt wie in Deutschland.
Wurde ausländisch gefertigter Zahnersatz dagegen von einer deutschen Vertragszahnärztin oder einem Vertragszahnarzt eingesetzt, gelte nach der Verbraucherzentrale die übliche zweijährige Gewährleistung und deutsches Recht. Die Kammer stellt dazu klar, dass sich für medizinische Leistungen in den EU-Staaten keine abschließende Aussage zu einer einheitlichen zweijährigen Garantie treffen lasse. Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers richteten sich nach dem Recht des Behandlungsortes.
Was diese Website nicht entgegennimmt
Heil- und Kostenpläne, Befundfotos und Schilderungen von Beschwerden gehören nicht in eine E-Mail an dieses Verzeichnis. Kliniken lassen sich nur mit Name, Land und Link zur öffentlichen Preisliste melden. Die medizinische Abstimmung bleibt bei Praxis und Krankenkasse.
Quellen
- Verbraucherzentrale, Zahnbehandlung im Ausland, Stand des Artikels 04.12.2024, gesichtet am 06.11.2026.
- Verbraucherzentrale, Komplikationen bei Behandlungen im Ausland, Stand des Artikels 09.08.2024.
- Bundeszahnärztekammer, Behandlung im Ausland, überarbeitet 2023, gesichtet am 06.11.2026.